Zwingend erforderlich ist die notarielle Beurkundung bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, wie Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Auch die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung.
Gleiches gilt für bestimmte Umstrukturierungsmaßnahmen, wie beispielsweise Unternehmensumwandlungen. Bei der Gründung von Personengesellschaften, wie etwa Kommanditgesellschaften oder offenen Handelsgesellschaften, ist zumindest für die Handelsregistereintragung eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich.
Der Notar berät Sie in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater bei der Gründung, der Umstrukturierung sowie beim Erwerb oder der Veräußerung von Unternehmen. Er wirkt auch hier bei der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung mit.
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